Mietermitbestimmung
Seit 1.1. 2015 gilt das Mitbestimmungsstatut neu der Stadt Wien für die städtischen Wohnhausanlagen.
Nach über einem Jahrzehnt der Geltung des Mietermitbestimmungsstatuts wurde dieses in einem intensiven Prozess gemeinsam mit einer ExpertInnengruppe sowie VertreterInnen des Mieterbeirates überarbeitet. Es umfasst attraktive Beteiligungsmöglichkeiten für alle BewohnerInnengruppen und steht unter dem grundsätzlichen Credo des generationenübergreifenden Interessensaustausches. Insbesondere wurde die Möglichkeit der Mitbestimmung für Jugendliche verstärkt sowie der Geltungsbereich des Statuts gleichberechtigt auf alle HauptmieterInnen (bisher: nur für einen Hauptmieter/Wohneinheit) ausgeweitet. Zusätzlich berücksichtig das Mitbestimmungsstatut verstärkt die Interessen aller BewohnerInnen einer Wohnhausanlage, auch wenn diese nicht HauptmieterInnen einer Wohnung sind. Die Funktionsperiode des Mieterbeirats wurde von 3 auf 4 Jahre verlängert, was im Hinblick auf Kontinuität und langfristige Gestaltungsmöglichkeiten eine weitere Verbesserung darstellt. Damit wurde das Mitbestimmungsstatut an die gelebte Praxis und an die Bedürfnisse der Aktiven angepasst.
Ziel der Überarbeitung
Ziel der Überarbeitung war, das Statut verständlicher zu machen und allen BewohnerInnengruppen attraktive Beteiligungsformen zu ermöglichen. Es richtet sich an alle BewohnerInnen und lädt diese ein, sich für die Gestaltung des Lebensumfeldes einzubringen. Gibt es einen Mieterbeirat, so kommuniziert dieser mit den BewohnerInnen regelmäßig in Form der Hausversammlung – welche als zentrales Organ die Entscheidungen trifft – und mittels Sprechstunden.
Die wichtigsten Eckpunkte des neuen Statuts
- Bei mehreren Hauptmietern können diese (bei Vollendung des 16. Lebensjahres) gleichberechtigt die Rechte aus dem Statut ausüben.
- Die Wahlhandlung bzw. Stimmabgabe kann in einem Zeitraum von bis zu zwei Stunden erfolgen, um auch insbesondere Berufstätigen eine Teilnahme zu ermöglichen.
- Es wurde die Möglichkeit eines zentralen Mieterbeirates in Wohnhausanlagen mit vielen Wirtschaftseinheiten geschaffen.
- Geschaffen wurde auch die Möglichkeit eines Jugendvertreters, der Sitz und Stimme im Mieterbeirat hat.
- Die Funktionsperiode wurde von 3 auf 4 Jahre erweitert.
- Jede Wahl ist zur Entlastung des Mieterbeirates durch Wiener Wohnen durchzuführen. Bisher wurde nur die Erstwahl von Wiener Wohnen organisiert und durchgeführt.
- Das Mitbestimmungsstatut ermöglicht auch den Bewohnern und nicht nur den Mietern gewisse Mitbestimmungsmöglichkeiten. Damit wird den Interessen der BewohnerInnen verstärkt Rechnung getragen.
Fokus auf Stärkung der Hausgemeinschaft
Generell liegt der Fokus auf der Stärkung einer guten Hausgemeinschaft. Zusätzlich werden Mitwirkungsmöglichkeiten für BewohnerInnen, die nur kurzfristig oder zu einem bestimmten Thema intensiver im Mieterbeirat mitarbeiten wollen, eingeführt. Vor allem für Jugendliche soll es attraktiver werden, im Mieterbeirat ihre Interessen direkt einzubringen. Das neue Statut ist ein auf möglichst breiter
Grundlage ausgehandeltes Regelwerk, das dazu einlädt, mitzugestalten und mitzubestimmen.
Zusätzlicher Informationsteil und Kontrollrechte
Um das Statut noch klarer und verständlicher zu gestalten, wird zusätzlich ein Informationsteil mit Erläuterungen zum Statut erarbeitet, der die Bedeutung, aber auch die Grenzen von Mitbestimmung beschreibt sowie eine Wahlordnung beinhaltet, in der alle Modalitäten im Zusammenhang mit der Wahl und dem Wahlvorgang geregelt werden.
Die Kontrollrechte und –aufgaben für den Mieterbeirat wurden auf diejenigen Paragraphen konzentriert, die den Aufgaben und der Rolle des Mieterbeirats entsprechen. Rechte, die ohnehin im Mietrechtsgesetz (MRG) geregelt sind und allen MieterInnen zustehen, wurden nicht mehr gesondert angeführt.
Die wesentlichen Änderungen des Mitbestimmungsstatuts auf einen Blick
Schon der neue Name Mitbestimmungsstatut lässt erkennen, dass das neue Statut Wert auf Beteiligung und Mitbestimmung aller BewohnerInnen legt. Wenn es keinen gewählten Mieterbeirat gibt, haben die BewohnerInnen trotzdem alle Möglichkeiten von Beteiligung und Mitbestimmung, die das Mitbestimmungsstatut vorsieht.
- § 3 (2) Genaue Definition der Mietgegenstände: Wohnung, Geschäftslokal, Atelier oder Ordination.
- Parkplätze, Keller oder Magazine sind KEINE Mieteinheiten mit Stimmrecht.
- § 3 (4) Gibt es mehrere Hauptmieter, so nehmen ALLE, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, gleichberechtigt die Rechte wahr.
- § 4 Mieterbeirat, Jugendbeirat, Zentraler Mieterbeirat, Wahlversammlung und Hausversammlung
- § 5 (1-3) Beschreibung verschiedener Arten von Versammlungen
- § 5 (4) Jugendliche der Wohnhausanlage können einen Vertreter zwischen 12 und 18 Jahren in den Mieterbeirat entsenden.
- § 5 (5) Beschreibung für die Kooptierung von Wahlberechtigten in den Mieterbeirat.
- § 5 (6) Erweiterung des Funktionsdauer des Mieterbeirates auf VIER Jahre.
- § 5 (7-10) Beschreibung über Ende, Auflösung und Ruhen von Mieterbeirat und ihren Mitgliedern.
- § 6 (3) Der Mieterbeirat beruft mindestens einmal jährlich eine Hausversammlung ein.
- § 8 Die Erst- und Wiederwahl wird von Wiener Wohnen einberufen und geleitet. Die Möglichkeit zur Stimmenabgabe kann bis zu ZWEI Stunden betragen.
- § 10 Beschreibung der Möglichkeiten über die Einberufung von Hausversammlungen, Abläufe und Abstimmungsverhalten.
- § 11 Genaue Vorgangsweise für die Wahl des Jugendbeirates.
- § 12 Neuschaffung eines zentralen Mieterbeirates.
- § 14 wurde unter Einbeziehung des Datenschutzes und der Unternehmensentscheidungen abgeändert.
- § 14 (6) Bei der Wohnungsaufkündigung MUSS Wiener Wohnen den Mieter informieren, dass er die Möglichkeit hat einen Mietervertreter bei der Begehung der Wohnungsrückstellung beizuziehen.
- § 15 Information über die Beendigung eines HausbesorgerInnenverhältnisses. Die Einholung der Zustimmung der MieterInnen der Wohnhausanlage über die Betreuungsformen „Wiener HausbetreuerInnen und „Team der Hausbetreuung“ ist Aufgabe der Hausbetreuung GmbH.