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Luftverbundüberprüfung

Änderungen am oder im Gebäude können die Verbrennungsluftzuführung der Wohn- oder Betriebseinheit verschlechtern

Sie leben in einer Wohnhausanlage, in der Sie oder andere MieterInnen so genannte fanggebundene Feuerstätten (also Gasthermen, Gaswarmwasserheizer, Kaminheizöfen oder Ölöfen) betreiben. Aus diesem Grund wird vom zuständigen Rauchfangkehrer bei der jährlichen Hauptkehrung die gesetzlich vorgeschriebene Luftzahlmessung an fanggebundenen Gasgeräten durchgeführt. Dabei wird die ausreichende Verbrennungsluftzufuhr sichergestellt und die Feuerstätte bezüglich ihres Kohlenmonoxid (CO)-Ausstoßes überprüft. Diese Überprüfung dient Ihrer Sicherheit und beugt gefährlichen Kohlenmonoxid-Unfällen vor!

Änderungen am oder im Gebäude können die Verbrennungsluftzuführung der Wohn- oder Betriebseinheit verschlechtern. Wenn Änderungen vorgenommen werden, welche die Dichtheit der Gebäudehülle, den Verbrennungsluftbedarf oder die Abgasführung beeinflussen, so muss eine Luftzahlmessung laut Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetz – WFLKG durchgeführt werden.

Diese sind zum Beispiel:

  • Änderung der Dichtheit der Fenster und Türen (z.B.: durch Einbau neuer Fenster oder durch nachträgliche Abdichtung)
  • Einbau von Rollläden vor den Fenstern oder Außentüren
  • Einbau Luft absaugender Einrichtungen (z.B.: Absaugventilatoren in Bad und WC, Dunstabzugshauben in Küchen, zentrale Staubsauganlagen, Wäschetrockner mit Abluftventilatoren, Wärmepumpen, Einbau von kontrollierten Wohnraumlüftungen mit Absaugbetrieb, Klimaanlagen mit Abluft usw.)
  • Einbau einer neuen Wohnungseingangstür bzw. nachträgliches Abdichten
  • Änderungen von Lüftungsquerschnitten (z.B.: durch neue Bodenbeläge)
  • Austausch bzw. Einbau der Feuerstätte (geänderter Verbrennungsluftbedarf)

Bitte beachten Sie:

  • Die einwandfreie Funktion der fanggebundenen Feuerstätten und der Abluftanlagen ist in Ihrem Mietobjekt nur bei voller Offenstellung der Lüftungsventile in den Fenstern bzw. der Zuluftöffnungen in der Außenwand gewährleistet.
  • Vorhandene Zuluftöffnungen dürfen nicht verschlossen oder verbaut werden.
  • Bestehende Abluftöffnungen in der Küche, Bad, WC usw. sind unbedingt offen zu halten und dürfen nicht verbaut werden.
  • Unabhängig davon, ob Sie selbst in Ihrer Wohnung ein Gasgerät betreiben oder nicht, ist die nachträgliche Installation von luftabsaugenden Einrichtungen in bestehende Abluftöffnungen nicht gestattet bei:
                - Thermischen Sammelentlüftungen 
                - Feuerstätten, bei denen die Abgasführung über Abgassammler erfolgt                        - Zentralen Abluftanlagen

Im Falle der Nichtbeachtung kann es zu einer massiven Gefährdung Ihrer Gesundheit und Ihres Lebens durch eine Kohlenmonoxidvergiftung kommen!

  • Sollten trotz Einhaltung dieser Sicherheitsbestimmungen Geruchsbelästigungen in Ihrem Mietobjekt auftreten, wenden Sie sich bitte an uns unter der Service-Nummer  05 75 75 75.
  • Auf die Verpflichtung zum Ersatz der durch Nichtbeachtung allenfalls verursachten Schäden wird hingewiesen.
  • Bei Gasgeruch ist sofort Wien Energie GmbH unter der Notruftelefonnummer 128 zu verständigen.
  • Bei Fragen betreffend Luftverbund wenden Sie sich an Ihren zuständigen Rauchfangkehrer.

Unsere FAQs zur Luftverbundüberprüfung:

Warum muss ich für bauliche Veränderungen eine Bewilligung einholen?

Wenn Sie in Ihrer Gemeindewohnung bauliche Veränderungen vornehmen, kann dies die Verbrennungsluftzufuhr in Ihrer Wohnung stark verändern. Zu Ihrer Sicherheit und zur Vermeidung von Kohlenmonoxid-Unfällen ist eine Bewilligung seitens der Hausverwaltung notwendig.  

Muss ich bei bereits durchgeführten baulichen Veränderungen nachträglich eine Bewilligung einholen?

Ja, in diesem Fall müssen Sie eine Bewilligung einholen, da Wiener Wohnen immer über bauliche Änderungen bzw. Veränderungen im Mietobjekt informiert werden muss.

Warum muss ich einen Rauchfangkehrer holen, wenn ich einen nicht bewilligungspflichtigen Boden verlegen möchte?

Durch den neuverlegten Bodenbelag kann es zu Änderungen der Lüftungsquerschnitte kommen. Daher ist es unbedingt notwendig, bei Neuverlegung von Bodenbelägen drauf zu achten, dass der vorhandene Lüftungsquerschnitt nicht verringert bzw. verändert wird. Sollte es zu Veränderungen kommen, ersuchen wir Sie um rasche Kontaktaufnahme mit den für Sie zuständigen Rauchfangkehrer.

Warum muss ich einen Rauchfangkehrer holen, wenn ich bewilligungspflichtige Rollläden montieren möchte?

Da durch die Montage von Rollläden die Luftzuführung verändert werden kann, ist es erforderlich eine Luftzahlmessung durch den für Sie zuständigen Rauchfangkehrer durchführen zu lassen.

Was ist eine fanggebundene Feuerstätte?

Folgende Geräte fallen unter eine fanggebundene Feuerstätte: Gastherme, Gaswarmwasserheizer, Kaminöfen oder Ölöfen.

Was muss ich tun, wenn ich keine Therme oder Ofen in meiner Gemeindewohnung habe?

Wenn Sie keine Installation von Öfen, Thermen etc. oder luftabsaugenden Einrichtungen (z.B. Absaugventilatoren in Bad und WC, Dunstabzugshauben in Küchen, zentrale Staubsauganlagen, Wäschetrockner mit Abluftventilatoren, Wärmepumpen, Einbau von kontrollierten Wohnraumlüftungen mit Absaugbetrieb, Klimaanlagen mit Abluft usw.) planen, müssen Sie nichts tun. Andernfalls siehe Punkt 1 (Warum muss ich für bauliche Veränderungen eine Bewilligung einholen?)

Ich selbst habe keine fanggebundene Feuerstätten (also Gasthermen, Gaswarmwasserheizer, Kaminheizöfen oder Ölöfen). Woher weiß ich, ob es in meinem Haus fanggebundene Feuerstätten gibt?

Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall an den zuständigen Rauchfangkehrer.

Woher bekomme ich die Kontaktdaten von meinem Rauchfangkehrer?

Sie finden die Daten Ihres Rauchfangkehrers am schwarzen Brett im Stiegenhaus.

Kann ich die Luftzahlmessung nach einem Umbau auch über die Hausverwaltung abwickeln lassen?

Nein, bitte kontaktieren Sie dazu direkt den Rauchfangkehrer. Bitte vergessen Sie jedoch nicht, den geplanten Umbau vorab von Wiener Wohnen genehmigen zu lassen.