Luftverbundüberprüfung

Änderungen am oder im Gebäude können die Verbrennungsluftzuführung der Wohn- oder Betriebseinheit verschlechtern

Sie leben in einer Wohnhausanlage, in der Sie oder andere MieterInnen so genannte fanggebundene Feuerstätten (also Gasthermen, Gaswarmwasserheizer, Kaminheizöfen oder Ölöfen) betreiben. Aus diesem Grund wird vom zuständigen Rauchfangkehrer bei der jährlichen Hauptkehrung die gesetzlich vorgeschriebene Luftzahlmessung an fanggebundenen Gasgeräten durchgeführt. Dabei wird die ausreichende Verbrennungsluftzufuhr sichergestellt und die Feuerstätte bezüglich ihres Kohlenmonoxid (CO)-Ausstoßes überprüft. Diese Überprüfung dient Ihrer Sicherheit und beugt gefährlichen Kohlenmonoxid-Unfällen vor!

Änderungen am oder im Gebäude können die Verbrennungsluftzuführung der Wohn- oder Betriebseinheit verschlechtern. Wenn Änderungen vorgenommen werden, welche die Dichtheit der Gebäudehülle, den Verbrennungsluftbedarf oder die Abgasführung beeinflussen, so muss eine Luftzahlmessung laut Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetz – WFLKG durchgeführt werden.

Diese sind zum Beispiel:

  • Änderung der Dichtheit der
    Fenster
    und Türen (z.B.: durch Einbau neuer
    Fenster
    oder durch nachträgliche Abdichtung)
  • Einbau von Rollläden vor den Fenstern oder Außentüren
  • Einbau Luft absaugender Einrichtungen (z.B.: Absaugventilatoren in Bad und WC, Dunstabzugshauben in Küchen, zentrale Staubsauganlagen, Wäschetrockner mit Abluftventilatoren, Wärmepumpen, Einbau von kontrollierten Wohnraumlüftungen mit Absaugbetrieb, Klimaanlagen mit Abluft usw.)
  • Einbau einer neuen Wohnungseingangstür bzw. nachträgliches Abdichten
  • Änderungen von Lüftungsquerschnitten (z.B.: durch neue Bodenbeläge)
  • Austausch bzw. Einbau der Feuerstätte (geänderter Verbrennungsluftbedarf)

Bitte beachten Sie:

  • Die einwandfreie Funktion der fanggebundenen Feuerstätten und der Abluftanlagen ist in Ihrem Mietobjekt nur bei voller Offenstellung der Lüftungsventile in den Fenstern bzw. der Zuluftöffnungen in der Außenwand gewährleistet.
  • Vorhandene Zuluftöffnungen dürfen nicht verschlossen oder verbaut werden.
  • Bestehende Abluftöffnungen in der Küche, Bad, WC usw. sind unbedingt offen zu halten und dürfen nicht verbaut werden.
  • Unabhängig davon, ob Sie selbst in Ihrer Wohnung ein Gasgerät betreiben oder nicht, ist die nachträgliche Installation von luftabsaugenden Einrichtungen in bestehende Abluftöffnungen nicht gestattet bei:
                - Thermischen Sammelentlüftungen 
                - Feuerstätten, bei denen die Abgasführung über Abgassammler erfolgt                        - Zentralen Abluftanlagen

Im Falle der Nichtbeachtung kann es zu einer massiven Gefährdung Ihrer Gesundheit und Ihres Lebens durch eine Kohlenmonoxidvergiftung kommen!

  • Sollten trotz Einhaltung dieser Sicherheitsbestimmungen Geruchsbelästigungen in Ihrem Mietobjekt auftreten, wenden Sie sich bitte an uns unter der Service-Nummer  05 75 75 75.
  • Auf die Verpflichtung zum Ersatz der durch Nichtbeachtung allenfalls verursachten Schäden wird hingewiesen.
  • Bei Gasgeruch ist sofort Wien Energie GmbH unter der Notruftelefonnummer 128 zu verständigen.
  • Bei Fragen betreffend Luftverbund wenden Sie sich an Ihren zuständigen Rauchfangkehrer.

Unsere FAQs zur Luftverbundüberprüfung: