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Wohnungsweitergabe

Als HauptmieterIn können Sie an folgende Personen Ihre Wohnung weitergeben:

  • Nahe Verwandte, Familienangehörige, die mit Ihnen im gemeinsamen Haushalt wohnen (Weitergabe laut Mietrechtsgesetz)
  • Nahe Verwandte, Familienangehörige, die nicht im gemeinsamen Haushalt wohnen (erweiterte Weitergabe)
  • Entfernte Verwandte bzw. sonstige Familienangehörige, die nicht im gemeinsamen Haushalt wohnen (Mietrechtsübertragung an entfernte Verwandte)
  • Ehemalige Lebensgefährtin bzw. ehemaligen Lebensgefährten

Verändert sich der Mietzins bei einer Wohnungsweitergabe?

  • Wenn Sie Ihre Wohnung an Ihre Ehefrau, Ihren Ehemann, an Ihre eingetragene Partnerin, Ihren eingetragenen Partner, an Ihre minderjährigen Kinder, minderjährigen Enkel-, Adoptiv-, Pflege- oder Stiefkinder weitergeben, dann bleibt der Hauptmietzins unverändert. Das Gleiche gilt auch im Fall des Todes der bisherigen Hauptmieterin bzw. des bisherigen Hauptmieters und bei der Übernahme des Mietvertrages durch die Lebensgefährtin bzw. den Lebensgefährten.
  • Wenn Ihre minderjährigen Kinder, minderjährigen Enkel-, Adoptiv-, Pflege- oder Stiefkinder volljährig werden, dann wird der Mietzins auf die der Ausstattung entsprechende Höhe angehoben.
  • Wenn Sie Ihre Wohnung an Eltern, Großeltern, volljährige Kinder, volljährige Enkel-, Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder sowie Geschwister, Stief- und Pflegegeschwister weitergeben, die bisher im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, kann der Mietzins angehoben werden. Das liegt an der Übernahme der Mietrechte. Die Anhebung erfolgt nach den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes und nimmt auf die Ausstattungskategorie der Wohnung Bezug. Die Höhe des Mietzinses kann maximal auf die des sogenannten Kategoriemietzinses A angehoben werden. Voraussetzung dafür ist, dass Ihre Wohnhausanlage in Kategoriemietzins verrechnet wird.
  • Wenn Sie vorher in einer anderen Wohnung gewohnt haben und die erweiterte Wohnungsweitergabe zum Tragen kommt, wird Ihr Mietzins auf Richtwert angehoben.

Hier finden Sie weitere Informationen zum Thema Wohnungsweitergabe: